Weiteres Hotel am Hermannplatz?

Marlis Fuhrmann
Stadtentwicklung

Mündliche Anfrage

1. Hält das BA den möglichen Neubau eines weiteren Neuköllner Hotels auf dem Eckgrundstück Sonnenallee 9/Hobrechtstraße auf dem sich z. Z. eine Tankstelle befindet, trotz der Belastung Neuköllns durch den Tourismus im benachbarten Reuterkiez für wünschenswert?

Voran möchte ich darauf hinweisen, dass für das Grundstück Sonnenallee 9 bisher lediglich Beratungsgespräche im Fachbereich Stadtplanung geführt wurden, ein Bauantrag oder sonstige Anträge oder Anfragen bisher aber nicht vorliegen.

Angefragt wurde die Errichtung eines blockrandschließenden, V-förmigen Baukörpers entlang der Straßen als Ersatz für die Tankstelle. Im Rahmen der Beratungen wurde diese Planung zur Beseitigung der Baulücke begrüßt, da sie dem Planungsrecht entspricht und auch die bisherigen Störungen der Wohnruhe durch die Tankstelle sowie den Verkehrslärm der Sonnenallee für den dahinter liegenden Blockinnenbereich beenden kann. Auf Grundlage der Festsetzungen zur Nutzungsart wurden kerngebietstypische Nutzungen in den Erdgeschossbereichen (Läden) und Wohnen in den Obergeschossen entlang der Hobrechtstraße sowie "gewerbliches / soziales Wohnen" (z. B. Seniorenwohnen / -pflege, Studentenwohnen etc.) in den Obergeschossen entlang der Sonnenallee als genehmigungsfähig beraten.

Über ein Hotel wurde in den Beratungen bisher nicht gesprochen. Es wäre nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes XIV-B3 aber ebenfalls zulässig, nachdem das Grundstück als „Kerngebiet“ festgesetzt ist.

Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.
Zulässig sind

  • Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
  • Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherber-gungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
  • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
  • Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
  • Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,

Im Bebauungsplan XIV-B3 wurden Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten beschränkt. Darüber hinaus werden Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses allgemein zugelassen.

Das Bezirksamt wird angesichts des Bedarfs an soziales Wohnformen bzw. Trägerwohnungen vorrangig in diese Richtung beraten. Gleichwohl bestünde entlang der Sonnenallee auch für andere kerngebietstypische Nutzungen ein Genehmigungsanspruch.