Regelungen zur Asbesterkennung

Tony Pohl
Mieten- und WohnungspolitikVerbraucherschutz

Mündliche Anfrage

1. In welchen Fällen und auf welche Weise sind Vermieter bzw. die ausführenden Firmen gesetzlich verpflichtet, im Vorfeld von Baumaßnahmen Auskünfte über eine mögliche Asbestbelastung im betroffenen Wohnungsbestand einzuholen, um die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen zu können.

Vorangestellt wird darauf verwiesen, dass die damalige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt im August 2014 zum angefragten Thema eine Broschüre mit dem Titel “Asbest in Gebäuden” veröffentlicht hat. Auf Seite 11 der Broschüre, Titel: "Verhaltenshinweise für Eigentümerinnen und Eigentümer" wird der Umgang mit Asbest in Gebäuden erklärt. Insoweit bezieht sich die Antwort auf Ihre Fragen im überwiegenden Maße auf die Ausführungen in dieser Broschüre.

Für die ordnungsgemäße Durchführung von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen ist der/die Bauherr*in verantwortlich. So ist nach dem Bauordnungsrecht demnach ein Gebäude so instand zu halten, dass „insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden“. Hierzu fallen bei begründetem Verdacht auf Asbest im Gebäude auch Informations- und ggf. Ermittlungspflichten für den/die Bauherr*in an. Asbestarbeiten sind verpflichtend beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi - anzuzeigen und durch Fachfirmen vorzunehmen.

2. Welche Regelungen gelten für die bezirkliche Bau- und Wohnungsaufsicht bzw. andere Behörden (Lagetsi, Lageso) für den Fall, dass aus bloßer Unkenntnis seitens des Vermieters oder der ausführenden Firmen über den Verbau von asbesthaltigen Materialien keine erforderlichen Schutzmaßnahmen während einer Sanierung oder sonstigen Baumaßnahmen getroffen werden.

Wenn Arbeiten an asbesthaltigen Teilen nicht ordnungsgemäß oder nicht mit den erforderlichen Schutzvorkehrungen durchgeführt würden, muss die Bauherrschaft gegebenenfalls unter Einbindung von Sachverständigen bzw. Fachlaboren feststellen lassen, ob die Innenraumluft eventuell so belastet ist, dass eine unbedenkliche Nutzung von Räumen im Sinne des Bauordnungsrechts nicht gewährleistet ist. Soweit erforderlich sind notwendige Maßnahmen zu veranlassen (z.B. Reinigen durch Fachunternehmen, umgehende Information über mögliche Nutzungseinschränkungen, o.ä.).

Stellt die Bauaufsicht als zuständige Ordnungsbehörde nachweislich fest, dass Baumaßnahmen in Zusammenhang mit Asbest von nicht dafür zugelassenen Unternehmen und / oder ohne die erforderliche Anzeige beim LAGetSi durchgeführt werden, sind entsprechende und auf den Einzelfall bezogene ordnungsbehördliche Maßnahmen, bis hin zur Anordnung der Einstellung der Baumaßnahmen, geboten.