Kostensenkungsverfahren im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung in den Jahren 2018 bis 2021 durch das Jobcenter Neukölln

Georg Frankl

Kleine Anfrage

1. Trifft es zu, dass — wie aus der AGH-Drucksache Nr. 19/12 292 hervorgeht — beim Jobcenter Neukölln dem Berlintrend entgegengesetzt die Zahl an Kostensenkungsaufforderungen und entsprechenden Festsetzungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) erheblich angestiegen und das Jobcenter Neukölln in 2021 für mehr als 75 Prozent der Kostensenkungsverfahren in Berlin verantwortlich ist?

Nein. Die vom Jobcenter für die Jahren 2020 und 2021 gemeldeten Angaben zu eingeleiteten Kostensenkungsverfahren sind fehlerhaft und haben ihren Ursprung in einer Softwareumstellung. In den Jahren 2020 und 2021 wurden keine Kostensenkungsverfahren eingeleitet oder umgesetzt. Die folgenden Fragen werden daher lediglich für die Jahre 2018 und 2019 beantwortet. Um die Übermittlung fehlerhafter Daten zukünftig zu vermeiden, wurde die entsprechende Datenbank korrigiert und ein Verfahren zur Plausibilitätsprüfung vor der Übermittlung durch das Jobcenter eingerichtet.

2. Wie erklärt sich das Bezirksamt Neukölln diesen Negativtrend und die erhebliche Abweichung in der Verfahrenspraxis im Vergleich zu den übrigen Berliner Jobcentern?

Siehe Antwort zur Frage 1.

3. Wie viele Kostensenkungsaufforderungen im Rahmen der KdU hat das Jobcenter Neukölln in den Jahren 2018 bis 2021 verschickt (Bitte nach unangemessener Bruttokaltmiete und unangemessenen Kosten für Warmwasser und Heizung aufschlüsseln!)?

Im Jahr 2018 wurden wegen Überschreitung des Grenzwertes der Bruttokaltmiete 304 Kostensenkungsverfahren eingeleitet, im Jahr 2019 waren es insgesamt 287 Verfahren. 

Aufgrund der Überschreitung des Grenzwertes bei den Heizkosten wurden 2019 10 Kostensenkungsverfahren eingeleitet, im Jahr 2019 waren es 7 Verfahren.

4. In wie vielen Fällen hat das Jobcenter Neukölln in den Jahren 2018 bis 2021 die Unmöglichkeit einer Kostensenkung akzeptiert und die KdU im gleichbleibenden Umfang weiterhin übernommen (Bitte nach unangemessener Bruttokaltmiete und unangemessenen Kosten für Warmwasser und Heizung aufschlüsseln!)?

Im Jahr 2018 wurde in 1.688 Fällen auf eine Kostensenkung verzichtet, im Jahr 2019 handelte es sich um 1.502 Fälle. Hierbei handelte es sich zum Beispiel um Härtefälle, Vorliegen von Ausschlusstatbeständen, Bestätigung der individuellen Angemessenheit bei nachgewiesener erfolgloser Wohnungssuche, Wahrnehmung des Umgangsrechts, Verzicht auf Umzug wegen Unwirtschaftlichkeit. Eine Unterscheidung dieser Fälle nach unangemessener Bruttokaltmiete oder Heizkosten kann nicht getroffen werden, da diese Daten nicht separat erhoben worden.

5. Wie viele Kostensenkungen hat das Jobcenter Neukölln in den Jahren 2018 bis 2021 neu festgesetzt (Bitte nach unangemessener Bruttokaltmiete und unangemessenen Kosten für Warmwasser und Heizung aufschlüsseln!)?

Im Jahr 2018 wurden in 212 Fällen unangemessene Kosten der Unterkunft bezogen auf die Richtwerte der AV Wohnen festgesetzt, 2019 handelte es sich um 93 Fälle.

Festsetzungen, die nur auf die Überschreitung des Grenzwertes für Heizkosten zurückzuführen sind, wurden nicht erfasst.

6. In wie vielen Fällen haben Kostensenkungsverfahren in den Jahren 2018 bis 2021 zu Umzügen geführt (Bitte nach unangemessener Bruttokaltmiete und unangemessenen Kosten für Warmwasser und Heizung aufschlüsseln!)?

Infolge von Absenkungen der Kosten der Unterkunft wurden für das Jahr 2018 elf und für das Jahr 2019 sechs Umzüge erfasst.

7. Wie verträgt sich die Entwicklung bei den Kostensenkungsverfahren durch das Jobcenter Neukölln mit der Aussage in der Beantwortung der Frage 1 in der Kleinen Anfrage Drs. KA/085/XXI, der zufolge Kostensenkungsverfahren seit März 2020 ausgeschlossen sind?

Siehe Antwort zu Frage 1.

8. Wie viele Kostensenkungsverfahren mit Bezug auf die KdU gem. § 35 SGB XII hat das Sozialamt Neukölln in den Jahren 2018 bis 2021 eingeleitet?

Eine statistische Übersicht über Kostensenkungsverfahren bietet das berlinweit einheitliche Fachverfahren nicht. Eine Beantwortung der Frage ist daher nur für den Zeitraum seit Frühjahr 2020 erfolgen. Seitdem sind Kostensenkungsverfahren durch das Rundschreiben 05/2020 grundsätzlich ausgesetzt. Diese Regelung bis zum 31.12.2022 befristet.