Entmietung Wipperstr. 5

Marlis Fuhrmann

Die Wipperstraße 5 gilt schon seit langem wegen Leerstand und Verfall als Problemimmobile. Ein Großteil des Gebäudes steht bereits leer. Die letzten verbliebenen Mieter*innen stehen unter Druck. Offenbar verfolgt der Eigentümer ein Geschäftsmodell, welches auf Entmietung und anschließende Verwertung setzt. Eigentlich gibt es für solche Fälle das Zweckentfremdungsverbot. U.a. regelt das Gesetz die Beschlagnahmung, Instandsetzung und Wiedervermietung solcher Problemimmobilien. Wir fragen nach, was das Bezirksamt in dieser Angelegenheit unternimmt.

1. Trifft es zu, dass nach jahrzehntelanger Vernachlässigung und weitgehendem Leerstand die verbliebenen Mieter*innen des Hauses durch den Investor zum Auszug gedrängt werden?

Das Stadtentwicklungsamt ist im engen Kontakt mit den verbleibenden Mieter*innen. Soweit bekannt, gab es seitens des Eigentümers Angebote an die Mieter*innen, um die- se zum Auszug zu bewegen. Mir liegen keine Informationen darüber vor, ob das als ein Drängen zu bewerten ist, aber ich kann mir gut vorstellen, dass es in der Situation der Mieter*innen so aufgefasst werden konnte.

Der Zustand des Hauses ist tatsächlich beklagenswert und deutet darauf hin, dass sich hier jahrelang nicht ausreichend um das Haus gekümmert und es verfallen gelassen wurde. Über die Gründe dafür kann nur spekuliert werden. Ende letzten Jahres wurden

Anträge auf die Genehmigung von Leerstand vom Wohnungsamt abgelehnt. Als Folge davon hat der Eigentümer den geplanten Sanierungsbeginn erheblich beschleunigt.

2. Wie will das Bezirksamt den Verbleib der Mieter*innen in ihren Wohnungen sichern und eine Luxusmodernisierung der Immobilie unterbinden?

Das Haus Wipperstraße 5 liegt im Sozialen Erhaltungsgebiet Rixdorf. Derzeit liegt dem Milieuschutz noch keine Beteiligung zum Bauantrag vor. Allerdings gab es bereits im Vorfeld umfassende Vorabstimmungen zu den Anforderungen an das Vorhaben. Zudem ist der Milieuschutz wegen eines anderen Objektes in Gesprächen mit dem Eigentümer gewesen. In der Wipperstraße müssen ähnliche Aspekte geklärt werden. Da die Woh- nungen einen sogenannten Substandard aufweisen, kann eine Modernisierung nicht verboten, wohl aber eine Luxussanierung unterbunden werden.

Besonderes Augenmerk wurde hierbei auf die Grundrisse gelegt. Da in den meisten Wohnungen noch keine Bäder vorhanden sind, wurde insbesondere darauf geachtet, dass der Einbau von Bädern nicht zu nicht erforderlichen Grundrissveränderungen, ins- besondere Änderung der Zahl der Aufenthaltsräume oder Luxusbädern führt. Vielmehr werden die Wohnungen ihren ursprünglichen Charakter behalten, was auch dazu dient, dass die Mieter*innen keine andere Mietsache vorfinden, um möglichst in Ihrer Woh- nung verbleiben zu können. Aber auch die anderen Genehmigungskriterien z.B. bezüg- lich Balkonen und Aufzügen sind einzuhalten, ebenso werden die eingebauten Badob- jekte und Bodenbeläge etc. auf ihre Kosten überprüft, um sicherzustellen, dass keine Luxussanierung erfolgt. Da die Mieter*innen über die genehmigungsfähigen Maßnah- men im Rahmen der Anhörung informiert und danach von der Mieterberatung betreut werden, ist davon auszugehen, dass eine nicht genehmigte Luxussanierung nicht erfol- gen wird.

Gleichzeitig kann das Bezirksamt die Mieter*innen beraten und wir sind in diesem Fall bereits frühzeitig tätig geworden, weil mit großen Belastungen für die Mieter*innen zu rechnen ist. Wenn so umfangreiche Arbeiten vorgenommen werden, können über die Modernisierungsumlage leider erhebliche Mietsteigerungen auf die Mieter*innen zukom- men. Einzelne Mieter*innen sind seit Januar in der Beratung. Im August wurden alle ver- bliebenen Mieter*innen angeschrieben und über den aktuellen Sachstand informiert. Am 06.09.2018 wurde eine Mieter*innenversammlung durchgeführt, um über Ihre Rechte und das Vorhaben aufzuklären. Das Ziel ist, die Mieter*innen so gut es geht, beim Ver- bleib in ihren Wohnungen zu unterstützen. Das ist ihr gutes Recht und dafür muss der Eigentümer sorgen. Eine weitere individuelle Beratung der Mieter*innen ist jederzeit möglich und auch vorgesehen, wenn die Antragstellung erfolgt und Modernisierungsan- kündigungen zugestellt sind.