Räumungen wegen Mietschulden bei Landeseigenen Wohnungsunternehmen in Neukölln

Marlis Fuhrmann
Justiz und RechtspolitikMieten- und WohnungspolitikSozialpolitikStadtentwicklung

Kleine Anfrage

1. Wie viele Räumungen erfolgten in Neukölln durch Degewo und Stadt u. Land sowie privaten Wohnungsunternehmen im Jahr 2017?

Da sich die erbetenen Informationen der Kenntnis des Bezirksamtes entziehen, wurden die degewo sowie STADT UND LAND um Auskunft gebeten. Demnach wurden bei der degewo im Jahr 2017 insgesamt 11 Räumungen vorgenommen, bei STADT UND LAND liegt die Zahl bei 19 Räumungen.

Eine genaue Zahl der erfolgten Räumungen durch private Wohnungsunternehmen ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Im Jahr 2017 hat die Soziale Wohnhilfe Neukölln insgesamt 618 Mitteilungen (siehe hierzu auch Beantwortung der 3. Frage) über anhängige Räumungsklagen registriert. Diese Zahl bedeutet gleichwohl nicht, dass es im Jahr 2017 entsprechende Räumungen in gleicher Höhe gab. Eine statistische Auswertung bzw. Erfassung, wie viele der hier eingegangenen Räumungsklagen bzw. Zwangsräumungen welchen Vermieter*innen zuzuordnen ist, wird nicht vorgenommen.

2. Erfolgte in Neukölln eine Beratung in landeseigenen sowie privaten Wohnungsunternehmen vor der fristlosen Kündigung mit dem Ziel das Mietverhältnis zu erhalten?

Nach Mitteilung der degewo erhalten die Mieter*innen vor jeder Kündigung/Räumung mindestens ein Beratungsangebot nach § 4 Wohnraumversorgungsgesetz (WoVG). Dabei bietet die degewo den Mieter*innen nach eigener Aussage auch aufsuchende, sozialkompetente Beratung an.

Die STADT UND LAND bietet den Mieter*innen mit der Mahnung vor der fristlosen Kündigung die gemeinsame Suche nach einer Lösung zur Vermeidung der Kündigung an. Neben einem Beratungsgespräch mit der STADT UND LAND offerieren sie die Beratung über ihre Tochtergesellschaft SOPHIA Berlin GmbH im Rahmen von Sozialsprechstunden in den Servicebüros.

Für die privaten Wohnungsunternehmen ist es dem Bezirksamt keine Aussage möglich.

3. Wurden die Vorgänge an das BA gemeldet und die Geräumten in andere Wohnungen vermittelt oder erfolgte eine Räumung in die Obdachlosigkeit?

Mitteilungen über Räumungsklagen und Zwangsräumungen gehen zunächst an das Bezirksamt. In der Sozialen Wohnhilfe werden die Fälle in eigener Zuständigkeit herausgefiltert, welche im Leistungsbezug des SGB XII stehen. Die verbleibenden Fälle werden an das Jobcenter Neukölln übermittelt (Rechtsgrundlage § 22 Abs. 9 SGB II bzw. § 36 Abs. 2 SGB XII). Soweit möglich übernimmt das Jobcenter für SGB II-Berechtigte bzw. das Amt für Soziales für SGB XII-Berechtigte die Mietschulden, um den Wohnraum zu erhalten. Werden Anträge zur Mietschuldenübernahme durch das Jobcenter abgelehnt, erfolgt im Bezirksamt eine Überprüfung der Entscheidung.

Soweit der Wohnraumerhalt nicht mehr möglich ist, kommt es im Endergebnis zur Zwangsräumung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher. Aufgrund der weiterhin als angespannt zu bezeichnenden Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt entsteht in diesen Fällen dann leider auch zunächst Obdachlosigkeit. Die Betroffenen haben im Rahmen der Gefahrenabwehr sodann einen Anspruch auf eine ordnungsrechtliche Unterbringung. Die Vermittlung in andere Wohnungen stellt grundsätzlich keine Aufgabe der Sozialen Wohnhilfe dar (Ausnahme: Geschütztes Marktsegment), gleichwohl unterstützt die Soziale Wohnhilfe aber die Bemühungen der Betroffenen durch die Sozialarbeiter*innen bzw. externe Träger. Im ersten Halbjahr 2018 ist mit zwei zusätzlichen Stellen der Aufbau eines Präventionsteams in der Sozialen Wohnhilfe vorgesehen, um den Ursachen des Wohnraumverlustes durch niedrigschwellige Beratungsangebote bereits im Vorfeld besser begegnen zu können. Die hierfür notwendigen finanziellen Mittel sind bereits in den Bezirkshaushalt eingestellt.