Zweckentfremdung von Wohnraum für Ferienwohnungen

Carla Aßmann

Große Anfrage

1. Wie hoch schätzt das Bezirksamt die Zahl der Ferienwohnungen in Neukölln (bitte aufschlüsseln nach genehmigungspflichtigen und nicht-genehmigungspflichtigen Ferienwohnungen aufschlüsseln)?

Die Zahl aller Ferienwohnungen in Neukölln ist dem Bezirksamt nicht bekannt. Eine Schätzung kann das Bezirksamt mangels belastbarer Grundlagen nicht vornehmen.

Bei Wohnraum, der als Ferienwohnung genutzt wird, kann es sich um Woh- nungen handeln, die vollständig als Ferienwohnung genutzt werden. Zudem kann es sich um Teile von Wohnungen (Zimmer) handeln, die als Ferienwoh- nung genutzt werden, während die Gesamtwohnung als solche nicht als Feri- enwohnung genutzt wird.

Wohnungen können vollständig und "dauerhaft“ als Ferienwohnung genutztoder zeitweilig als Ferienwohnung zur Verfügung gestellt werden, wenn die/der Nutzer*in, welche*r diese Wohnung als Lebensmittelpunkt führt, zeit- weilig den Wohnraum nicht nutzt und daher für Dritte als Ferienwohnung zur Verfügung stellt.

Wohnungen, die nur zeitweise für Ferienzwecke zur Verfügung gestellt wer- den, müssen noch den Charakter einer Hauptwohnung behalten. Hier wird es im Einzelfall auf die Prüfung und Entscheidung der Verwaltung ankommen.

Genaue Verfahrensvorschriften, Zeitrahmen oder gerichtliche Entscheidungen sind derzeit hier noch nicht bekannt.

Bei Teilen von Wohnraum (Zimmer), die für Ferienzwecke zur Verfügung ge- stellt werden, dürfen diese die Hälfte der Gesamtwohnung nicht erreichen. Diese Ferienwohnungen (unter 50 % der Wohnung) sind anzeigepflichtig je- doch genehmigungsfrei.

Soweit es sich bei Wohnraum, der für Ferienzwecke zur Verfügung gestellt wird, um vollständige Wohnungen handelt (dauerhaft oder zeitweise), sind diese Wohnräume genehmigungspflichtig. Dennoch ist davon auszugehen, dass in Neukölln nach wie vor eine relevante Anzahl von nicht-genehmigten und damit illegalen Ferienwohnungen besteht.

Ferienwohnungen außerhalb von Wohnräumen (nach Bauordnungsrecht kein Wohnraum, ehem. Gewerbe) sind nach dem Zweckentfremdungsverbotsge- setz weder anzeigepflichtig, noch genehmigungspflichtig. Die Nutzungsände- rung muss gleichwohl bei der Bau- und Wohnungsaufsicht angezeigt werden und ggf. je nach Bebauungsplan auch genehmigt werden.

2. Wie viele Ferienwohnungen sind seit der Novellierung des Zweckentfremdungsverbots angemel- det worden (bitte aufschlüsseln nach genehmigungspflichtigen und nicht-genehmigungspflichti- gen Ferienwohnungen aufschlüsseln)?

Seit Änderung des Gesetzes sind keine Anträge auf Genehmigung der zweckfremden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung, die nicht selbst bewohnt wird, eingegangen. Zur genehmigungsfreien zweckfremden Nutzung der selbst bewohnten Wohnung (unter 50% der Wohnung) sind bislang 49 Anzeigen zwecks Erhalt einer Registriernummer eingegangen und im Fach- verfahren erfasst.

3. Wie viele Ferienwohnungen wurden seitdem genehmigt?

Es wurden seit der Gesetzesänderung bisher 34 Genehmigungen für die Vermietung der selbst genutzten Wohnung als Ferienwohnung durch das Wohnungsamt Neukölln erteilt.

4. Wie viele Bußgelder wurden gegen Vermieter ausgesprochen, die eine oder mehrere Ferienwoh- nungen ohne Registriernummer anbieten und was unternimmt das Bezirksamt, um der massiven Zweckentfremdung von Wohnraum als Ferienwohnung entgegenzutreten?

Bislang wurden in diesem Zusammenhang noch keine Bußgelder verhängt.

5. Wie viele Mitarbeiter sind mit der Kontrolle des Zweckentfremdungsverbots in Neukölln betraut (bitte in Vollzeitäquivalenten angeben) und ist geplant, die Anzahl der Stellen zu erhöhen?

Im Wohnungsamt Neukölln sind insgesamt sieben Mitarbeiter*innen (drei Vollzeit, vier Teilzeit, gesamt 6,03 Vollzeitäquivalente) mit der Kontrolle des Zweckentfremdungsverbots betraut. Eine Erhöhung der Stellen wäre wün-schenswert und steht auf der „Personal-Wunschliste“ meiner Abteilung.