Erhalt der Mauer des Comenius-Gartens

Marlis Fuhrmann

Mündliche Anfrage

1. Hat die Vereinbarung mit dem Besitzer des Grundstückes Karl-Marx-Straße 179 Bestand, die Mauer zum Comenius-Garten (zugleich Außenwand einer Werkstatt) zu erhalten?

Am 25.4.2017 traf sich der Grundstückseigentümer mit Vertreterinnen und Vertretern sowohl des Comenius-Gartens als auch Mitarbeitern der Abteilungen Stadtentwicklung und Umwelt und Natur sowie den Bezirksstadträten Biedermann und Eberenz, um über das Bauvorhaben Karl-Marx Straße 179 zu sprechen. Im Rahmen dieses Gespräches wurde vom Bauherrn fest zugesichert, bei Abriss der Gebäude die Mauer stehen zu lassen und zu sichern. Die Zusicherung erfolgte mündlich. Eine schriftliche Zusage über die entsprechende Protokollnotiz hinaus liegt nicht vor.

Auf telefonische Nachfrage am 27.2. 2018 hin wurde erneut versichert, die Zusage habe Bestand.

2. Was unternimmt das Bezirksamt um den Verzicht auf den Abriß dieser Außenwand durchzusetzen und damit dem Comenis-Garten seine Begrenzung zu erhalten?

Es existiert eine Abbruchanzeige vom 6.3.2017, die die Grundlage für einen möglichen Abriss der hinteren Gebäude auf dem Grundstück Karl-Marx-Straße 179 schafft. Da die in Rede stehende Außenwand Bestandteil des abzureißenden Gebäudes ist, vollständig auf dem Grundstück Karl-Marx-Straße 179 steht und sich im Eigentum des Bauherrn befindet, hat der bezirkliche Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht keine Möglichkeit, den Abriss zu verhindern oder den Verzicht auf den Abriss der Außenwand durchzusetzen.

Der an der dem Comeniusgarten zugewandten Seite der Mauer wachsende Efeu jedoch unterliegt ganzjährig dem allgemeinen Schutz von wild lebenden Pflanzen an ihrem Standort nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG. Es ist nach § 39 (5) 2 insbesondere verboten, …Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1.März bis zum 30.September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen…

Vorhandene Niststätten sind nach § 4 Abs. 1 BNatSchG ganzjährig geschützt. Es ist Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, beschädigen oder zerstören. Die rechtliche Grundlage für Ausnahmen nach § 45 Abs.7 Satz 4 BNatSchG ist in Berlin zum Schutz der Niststätten über die „Verordnung Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten“ (GebäudebrüterVO) geschaffen. Dieser Verordnung gemäß muss Vorhabenträger im Anzeigeverfahren notwendige Maßnahmen der UNB bekannt Maßnahmen der UNB bekannt geben. Sie entscheidet innerhalb von 14 Tagen auf gänzliche oder teilweise Untersagung. Dazu die Bauherrenschaft selbst eine fachkundige Begutachtung durch eine nachweislich sach - und fach kundige Person veranlassen, deren Ergebnis der UNB vorzulegen ist. Ein ökologischer Ausgleich ist gemäß § 3 GebäudebrüterVO durch die Bauherrenschaft zu leisten und spätestens drei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme der UNB bekannt zu geben. Versäumnisse oder Verstöße gegen die vorgenannten Verfahrenschritte gegen die vorgenannten Verfahrenschritte sind gemäß § 4 GebäudebrüterVO Ordnungswidrigkeiten und werden ggf. auch gemäß § 69 BNatSchG als Ordnungswidrigkeiten verfolgt oder unterliegen gemäß § 71 Strafvorschriften.

Im Rahmen des oben erwähnten Gespräches wurde der Bauherr auf diese Sachlage hingewiesen.