Vorbereitung auf die kalte Jahreszeit

Doris Hammer

Wie ist das Bezirksamt auf die kalte Jahreszeit in Bezug auf Unterbringungsmög- lichkeiten von obdach- und wohnungslosen Menschen, insbesondere Frauen und Familien mit Kindern vorbereitet?

Der Bezirk Neukölln ist gut auf die neue Kältehilfeperiode vorbereitet. Wie in den Vorjah- ren bietet der Bezirk wieder zuwendungsfinanzierte Übernachtungsmöglichkeiten bei verschiedenen Trägern für betroffene Obdachlose an.

Seit dem 01.10.2019 stehen in der Teupitzer Straße 39 erneut 25 Übernachtungsplätze für obdachlose Männer zur Verfügung. Ab diesen Freitag, dem 01.11.2019 stehen wei-

tere 25 Plätze in der Teupitzer Straße 38, ebenfalls für obdachlose Männer, zur Verfü- gung.

Ab dem 01.11.2019 bieten auch die drei kirchlichen Nachtcafés wieder über den Bezirk zuwendungsfinanzierte Übernachtungsmöglichkeiten an. Die Nachtcafés, die einen Tag in der Woche geöffnet haben, befinden sich in der:

  •   Martin-Luther-Gemeinde, Fuldastraße 48-50, freitags geöffnet, 25 Schlafplätze

  •   Fürbitt-Melanchthon-Kirchengemeinde, Kranoldstraße 16, samstags geöffnet, 60

    Schlafplätze

  Kirchengemeinde St. Richard, Braunschweiger Str. 18, freitags geöffnet, 25

Schlafplätze (hier besteht die Möglichkeit, dass auch Frauen einen Schlafplatz erhalten - im Zeitraum 01.11.2018 bis 31.03.2019 haben insgesamt 88 Frauen davon Gebrauch gemacht)

Explizite Notübernachtungsplätze Plätze für Frauen oder Familien mit Kindern werden in Neukölln nicht angeboten. Familien mit Kindern werden deswegen aber nicht auf der Straße schlafen müssen. Die Unterbringung erfolgt hier über die Soziale Wohnhilfe.

Nicht zuletzt steht auch das vom Bezirksamt Neukölln mitfinanzierte Kältebus-Team der Stadtmission wieder in dieser Kälteperiode zur Verfügung, welches in jeder Nacht zwi- schen dem 01.11. und 31.03. in der Zeit von 19.00 Uhr abends bis 3.00 Uhr morgens im gesamten Stadtgebiet unterwegs ist, um Menschen ohne Unterkunft vor Schaden zu bewahren.

Das Bezirksamt möchte an dieser Stelle auf das Vorhaben „Nacht der Solidarität - Zäh- lung der obdachlosen Menschen in Berlin“ der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hinweisen. Durch die Zählung und Befragung der obdachlosen Menschen, die auf der Straße leben, soll die Planung entsprechender Angebote qualitativ und quan- titativ verbessert und damit eines der zentralen Kernthemen der neuen Leitlinien der Wohnungslosenhilfe umgesetzt werden. Für dieses Projekt, welches in der Nacht vom 29.01.2020 zum 30.01.2020 stattfinden wird, werden auch freiwillige Helfer*innen benö- tigt. Die Senatsverwaltung hat hierfür eine Internetseite freigeschaltet, auf der sich alle Berliner*innen anmelden können, die in der Nacht der Solidarität aktiv werden wollen. Die Möglichkeit zur Anmeldung als auch weitere Informationen stehen im Internet unter der Adresse www.berlin.de/nacht-der-solidaritaet zur Verfügung.

Werden nun, entsprechend der Entscheidung des Landessozialgerichts vom 11.07.19 (L 15 SO 181/18), auch Unionsbürger*innen ohne materiell bestehen- dem Aufenthaltsrecht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt?

Die Gewährung von Leistungen für Ausländer*innen ist auf Grundlage des § 23 SGB XII zu prüfen. Bei der aktuellen Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg muss man al- lerdings genau hinschauen. Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen An- spruch auf reguläre Leistungen der Sozialhilfe hat. Bereits im Tenor ist von Leistungen auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII die Rede. Die hierzu bislang ergan- gene Rechtsprechung ist uneinheitlich und trägt derzeit noch nicht zur Rechtssicherheit

 

bei. Hierbei handelt es sich um die Härtefallregelung, die nur in besonders gelagerten Fällen greift. Die Auslegung des Gerichts, wonach ein Härtefall bereits dann anzuneh- men ist, wenn eine Ausreise allein deshalb nicht zumutbar ist, weil die Ausländerbehör- de noch keinen Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat, deckt sich nicht mit dem Willen des Gesetzgebers.

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang selbst festgestellt, dass mit diesem Urteil Neuland betreten wird, da es entgegen der bestehenden Regelungen entscheide. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die vom LSG zugelassene Revision zum Bundessozi- algericht ist inzwischen eingelegt worden (Az. B 8 SO 7/19 R).

In Fällen, in denen das Amt für Soziales eine besondere Härte gemäß § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII anerkennen konnte, wurde bisher schon geleistet. Sollte der Auffassung des LSG durch das Bundessozialgericht gefolgt werden und der Härtefalltatbestand auf die dortige Auslegung ausgeweitet werden, würde dies zu einer erheblichen Zunahme der Leistungsfälle führen.