Außengastronomie Weserstraße

Marlis Fuhrmann

Kleine Anfrage

1. Wie viele gastronomische Betriebe gibt es in der Weserstr. im Abschnitt zwischen Reuter- und Pannierstr., konkret Weserstr. Nr. 206 und Nr. 201 (NO-Seite) sowie Weserstr. Nr. 10 und  Nr.16 (SW-Seite)?

Im Ergebnis einer entsprechenden Straßenbegehung durch den Allgemeinen Ordnungsdienst wurden innerhalb des o.g. Abschnitts zwischen der Reuterstraße und der Pannierstraße insgesamt 12 gastronomische Betriebe in der Weserstraße festgestellt.

2. Welche der gastronomischen Betriebe haben eine Außengastronomie entsprechend einer allgemeinen  Sondernutzung nach BerlStrG § 11?

Insgesamt hatten zum Zeitpunkt der Prüfung alle o.g. 12 Gaststätten auch eine Außengastronomie auf öffentlichem Straßenland, wovon jedoch lediglich 9 Betriebe in Besitz einer gültigen Sondernutzungserlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung zum Herausstellen von Tischen und Stühlen zum Betrieb eines Schankvorgartens auf öffentlichem Straßenland nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO i.V.m. §§ 11, 13 BerlStrG waren.

Bei zwei weiteren der o.g. gastronomischen Betriebe befinden sich die eingereichten Verlängerungsanträge noch in der Bearbeitung bzw. im Genehmigungsverfahren bei der Zentralen Anlauf- und Beratungsstelle (ZAB) des Ordnungsamtes. Eine Gaststätte verfügte weder über eine gültige Erlaubnis, noch wurde bis dato ein Verlängerungsantrag gestellt.

Die Verstöße wurden durch den AOD entsprechend geahndet und die Gewerbetreibenden zur Einräumung der Tische und Stühle aufgefordert, sowie die Aufstellung bis zum Erhalt der Erlaubnis durch den AOD mündlich untersagt.

3. Welche der gastronomischen Betriebe haben eine Außengastronomie entsprechend einer in besonders dringenden Fällen (VwV-StVO zu § 46) zu teilenden Ausnahmegenehmigung nach StVO § 46 (1) Punkt 9 um Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten?

Keine (siehe Beantwortung zu Frage 2)

§ 46 Abs. 1 Nr. 9 sieht eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nummer 1 und 2) vor. Laut der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nummer 9 dürfen Ausnahmen von dem Verbot verkehrsstörenden Lautsprecherlärms nur genehmigt werden, wenn ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit vorliegt. Die Ausnahmegenehmigungen zum Herausstellen von Tischen und Stühlen werden nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO i.V.m. §§ 11, 13 BerlStrG erteilt.

4. Welche Angaben bzw. Auflagen enthalten Sondererlaubnis sowie Ausnahmegenehmigung (Gültigkeitsdauer, genehmigte Fläche, zeitl. Beschränkung Ausschank, Einräumen Mobiliar, Hinweis Gesamtkonzept Sondernutzungen öffentl. Straßenland NK, Aushang)?

Grundsätzlich beinhalten alle Ausnahmegenehmigungen sowohl Angaben zur Art der Genehmigung (z.B. Herausstellen von Tischen und Stühlen), zum Genehmigungsinhaber (Name), zur Örtlichkeit (Anschrift), zur erlaubten Fläche (Umfang/Ausmaß) und zur Dauer (Gültigkeit), als auch entsprechende Nebenbestimmungen.

Um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden bzw. auf ein Minimum zu reduzieren und die Einschränkungen, die vom Herausstellen von Tischen und Stühlen (Schankvorgarten) ausgehen können, in einem vertretbaren Rahmen zu halten, wird der Erlaubnisinhaber/ die Erlaubnisinhaberin verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beispielsweise

  • die Beschränkung des Schrankvorgartens auf die Geschäftszeit erfolgt,
  • die Mindestdurchgangsbreite von 1,60m auf dem Gehweg, sowie die Sicherheitsabstände zur Fahrbahn oder/und zum Radweg eingehalten werden,
  • die sondergenutzte Fläche nach Betriebsschluss von Gegenständen beräumt wird (Untersagung des Lagerns von Gegenständen außerhalb der Geschäftszeiten),
  • eine Reinigung inkl. Winterdienst der sondergenutzten Fläche durch den/die Erlaubnisinhaber/in erfolgt und
  • die schutzwürdigen Interessen der anderen (Verkehrsteilnehmer/innen, Anwohner/innen) beachtet bzw. gesetzliche Grundlagen (z.B. LImSchG Bln) eingehalten werden.

Eine Konkretisierung des herauszustellenden Mobiliars oder ein Hinweis auf das Gesamtkonzept zur Sondernutzung (keine Rechtsgrundlage!) erfolgt nicht.

Der Bescheid beinhaltet darüber hinaus eine gesonderte Anlage zum Aushang der Ausnahmegenehmigung (in Kopie) mit Angaben zur Art, zum Ort, zum Ausmaß und der Gültigkeit der Erlaubnis.

5. Welche Bindungskraft hat das bezirkliche "Gesamtkonzept zu Sondernutzungen auf öffentlichem Straßenland in Neukölln" bezüglich der Erteilung von Genehmigungen (einschl. Einschränkungen, Auflagen) bzw. wird in welchen Fällen davon abgewichen?

Die gesetzlichen Regelungen des § 46 StVO i.V.m. dem BerlStrG lassen einen weiten Ermessensspielraum zu, wie konkrete Nutzungen zu beurteilen sind. Es liegt daher grundsätzlich in der Verantwortung und Entscheidung jedes einzelnen Bezirks, die behördliche Sicht auf Sondernutzungen und ihre Genehmigungspraxis zu konkretisieren. Die Regelungen des in 2017 beschlossenen Gesamtkonzeptes dienen jedoch nicht nur einer Konkretisierung, sondern schaffen auch Rechtssicherheit sowohl für die Verwaltung als auch auf Seiten aller Betroffenen – wobei aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weiterhin Einzelfallentscheidungen möglich bleiben bzw. in jedem Einzelfall begründet entschieden werden muss. Die Bestimmungen sollen dazu beitragen, die grundgesetzlich gebotene Gleichbehandlung (Art. 3 GG) aller Antragsteller/innen zu gewährleisten und das Verwaltungshandeln transparenter, verständlicher und rechtssicherer zu machen.

Das Gesamtkonzept entfaltet jedoch keine unmittelbare Rechtskraft. Diese beruht ausschließlich auf den in der Ausnahmegenehmigung (Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung) benannten Nebenbestimmungen und ggf. gesondert zu begründeten Auflagen oder der Versagung in jedem Einzelfall.

Beispiele für Abweichungen von den Regelungen im Gesamtkonzept können beispielsweise in temporären verkehrlichen, baulichen, oder stadtplanerischen (z.B. neues Sanierungsgebiet) Veränderungen oder Vorgaben begründet sein (siehe Anhörung der zu beteiligenden Stellen, wie z.B. Polizei, SGA, Stapl).

6. Wie wird die Einhaltung der Einschränkungen und Auflagen kontrolliert und durchgesetzt (Uhrzeit u. Frequenz, Sanktionierung u. Klage)?

Im Rahmen des täglichen Dienstes des Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD) ist die Überwachung/Kontrolle der Sondernutzung des öffentlichen Raums ein wesentlicher Bestandteil seiner Aufgaben. Hierbei stehen insbesondere Schankvorgärten im Fokus, da sich diese in der Regel auf dem Bürgersteig befinden, welcher auch von Fußgängern (u.a. Rollstuhlfahrern*innen, Eltern mit Kinderwagen, Radwege, Sehbehinderten usw.) genutzt wird, die in ihrer Mobilität nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden dürfen bzw. einen Anspruch auf gefahrlose Nutzung des Gehwegs haben. Der Schwerpunkt der zu kontrollierenden Örtlichkeiten richtet sich nach der Beschwerdelage bzw. findet hauptsächlich in Nord-Neukölln (z.B. Reuterkiez, Schillerkiez, Sonnenallee, Karl-Marx-Straße, Hermannstraße) statt.

Die Frequenz der Kontrollen richtet sich sowohl saisonal bedingt als auch anlassbezogen nach der jeweiligen Beschwerdelage. In diesem Jahr fanden beispielsweise zweimal über einen Zeitraum von jeweils 2 Wochen im Mai und im Juli zu unterschiedlichen Zeiten (Frühdienst, Spätdienst und auch zwei Sondereinsätze nachts bis 1 Uhr) Schwerpunktkontrollen im Reuterkiez statt. Hierbei wurden div. Verstöße gegen das BerlStrG, die StVO, das GastG und das BerlLadÖffG festgestellt und geahndet.

Bei festgestellten Verstößen (z.B. Nichteinhaltung der Nebenbestimmungen oder genehmigten Maße), wird der Betreiber der Gaststätte (ggf. unter kurzer Fristsetzung und Androhung des unmittelbaren Zwangs) aufgefordert, den Missstand unverzüglich zu beseitigen. Zusätzlich wird gegen den Betreiber ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Bei wiederholt festgestellten Verstößen bzw. rechtskräftig erlassenen Bußgeldern kann die Ausnahmegenehmigung im Verwaltungsverfahren widerrufen bzw. entzogen oder ggf. eine Zuverlässigkeitsprüfung gegen den/die Betreiber/in eingeleitet werden. Zu allen öffentlich-rechtlichen Maßnahmen steht den Betroffenen selbstverständlich der Rechtsmittelweg frei (Einspruch, Widerspruch, Klage), was in der Regel zu langwierigen Verfahren unter Beteiligung der Gerichte (Amtsgericht / Verwaltungsgericht) führt.

7. Wie wird das Gesamtkonzept Sondernutzung kommuniziert (Bestandteil Genehmigungen, Flyer) und wie erfolgt die Zusammenarbeit mit im Quartier ansässigen bürgerschaftlichen Initiativen zur Tourismusproblematik?

Das Gesamtkonzept ist im Internet auf der Seite des Ordnungsamtes unter „Informationen“ veröffentlicht und liegt in der Zentralen Beratungs- und Anlaufstelle zur Ausgabe an Antragsteller/innen im Rahmen der Beratung aus. Darüber hinaus wird das Konzept bei anlassbezogenen Beschwerden auf Wunsch an die Beschwerdeführer übersandt, im Rahmen von Schwerpunktkontrollen an die Gewerbetreibenden ausgegeben und im Rahmen von Bürgerversammlungen oder Veranstaltungen an Aktionsgruppen oder über das Quartiersmanagement verteilt.

Auf Nachfrage des Quartiersmanagements, des Amtes für Stadtentwicklung oder von Aktionsbündnissen nimmt das Ordnungsamt auch regelmäßig mit seinen Vertreterinnen und Vertretern an entsprechenden Veranstaltungen, Informationsrunden, Runden Tischen u.ä. teil.