Keine Zweckbindung bei Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (SGB II)

In einigen Bewilligungsbescheiden über die Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) in Höhe von 150 Euro für alle SGB II und SGB XII Empfänger wird  ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „Sorge zu tragen sei, diesen Betrag „zweckentsprechend“ zu verwenden, und Kaufbelege/Nachweise zwecks Vorlage beim Amt in besonderen Fällen aufzubewahren seien.“

Hierzu stellt Doris Hammer, sozialpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE in der BVV Neukölln, klar:

Es gibt keinerlei Zweckbindung für die Corona-Einmalzahlung, da sie als Ausgleich der durch die Pandemie entstandenen Mehraufwendungen gedacht ist. Dass dieser Betrag bei Weitem nicht ausreichend ist, um die tatsächlichen Mehrkosten auszugleichen, steht außer Frage, wenn ich allein an den sicherlich erhöhten Energiebedarf durch den Lockdown denke. Auch hierfür sollte eine Lösung gefunden werden.