Brand am 26.04.2021 in Alt-Rudow 13 (1)

Doris Hammer

Kleine Anfrage

1. Existiert eine Baugenehmigung für den Umbau der Kellerräume zu Wohnungen, wenn ja, wann und von wem wurde sie erteilt?

Nein, eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räume im KG zu Wohnzwecken wurde nicht erteilt. Am 26.11.1990 wurde die Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Gewerberäumen für eine Bankfiliale und Tiefgarage erteilt. Bestandteil dieser Baugenehmigung waren Technikräume und Nebenräume für das Gewerbe im KG, Gewerbenutzung (Bankfiliale) im EG und 1. OG, sowie zwei Wohnungen im Dachgeschoss.

In der Folge wurde am 26.2.2020 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des EG u. 1. OG von einer Bankfiliale in eine Beherbergungsstätte mit 6 Apartments (12 Gastplätzen) genehmigt. Das KG wurde hierbei geringfügig verändert für die Unterbringung von Nebenräumen, wie Lagerräume und Wäschelager.

2. Ist im Gebäude Alt Rudow 13 die Nutzung der Kellerräume a) als Mietwohnungen oder b) als gewerbliche Zimmervermietung rechtlich zulässig? Ist die Nutzung von Kellern ohne Fenster mit Blick ins Freie zu Wohnzwecken oder als gewerbliche Zimmervermietung mit § 4 Abs. 2 Nr. 7 WoAufG Bln vereinbar?

Nein, die Nutzung der Kellerräume für den ständigen Aufenthalt von Personen ist schon allein aus formalen Gründen unzulässig, da kein entsprechendes bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren (ggf. auch Genehmigungsfreistellungsverfahren) durchgeführt wurde.

Die Mindestanforderungen des § 4 WoAufG Bln beziehen sich auf Räume, die rechtlich und tatsächlich zu Wohnzwecken geeignet sind. Da keine Baugenehmigung für die vermeintliche Nutzungsänderung des KG zu Wohnzwecken eingeholt wurde und eine entsprechende Anzeige im bauaufsichtlichen Genehmigungsfreistellungsverfahren ebenfalls nicht erfolgte, findet das Wohnungsaufsichtsgesetz hier keine Anwendung.

3. Ist dem BA bekannt, dass es vor dem Brand einen schwerwiegenden Wasserschaden in den Kellerwohnungen in Alt Rudow 13 gab, dass dadurch die Kellerwohnungen unbewohnbar geworden sind, und der Vermieter deshalb die Kellerwohnungen räumen und entrümpeln lassen hatte und diese auf dem Hof direkt an der Hauswand lagerten?

Nein, der Bau- und Wohnungsaufsicht liegen über den Wasserschaden keine Erkenntnisse vor. Hinweise über eine Nutzung des Kellergeschosses zu Wohnzwecken sind hier erst nach dem Brand bekannt geworden.

4. Beabsichtigt das Bezirksamt, im Hinblick auf den Brand und die dabei erfolgte Schädigung von Gesundheit und Eigentum der Bewohner eine Begehung des Hauses und die Prüfung ordnungs- und strafrechtlicher Tatbestände?

Eine bauaufsichtliche Kontrolle des Gebäudes ist angeordnet. Zudem laufen bei der Polizei Ermittlungen wegen schwerer Brandstiftung. Die Verfolgung von Straftatbeständen liegt nicht in der Zuständigkeit des Bezirksamtes.

 

5. Hat das Bezirksamt im Hinblick auf den Umbau und die Nutzung des Kellers als Wohnungen, auf fehlende Rauchmelder in den Wohnungen, auf eine Überbelegung des Gebäudes, auf den gelagerten Sperrmüll auf dem Hof und ggf. weitere in Frage kommende ordnungs- und strafrechtliche Tatbestände entsprechende Maßnahmen gegen den Eigentümer bzw. Vermieter veranlasst?

Aufgrund einer Bürgerbeschwerde im Oktober 2020 über Sperrmüllablagerungen auf dem Hof / ehem. Parkplatz des Grundstücks, wurde am 23.10.2020 durch unsere Mitarbeiter*innen festgestellt, dass sich dort insgesamt ca. 40 m³ Sperrmüll befanden. Nach Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens konnte am 11.12.2020 abschließend festgestellt werden, dass der Sperrmüll vollständig entfernt wurde.

Das ist der einzige Beschwerde die hier vorgelegen hat und auf die wie beschrieben reagiert worden ist. Alle weiteren Hinweise sind hier erst im Rahmen des Brandes bzw. danach bekannt geworden. Weitere ordnungsbehördliche Maßnahmen behalten wir uns vor.

6. Liegen dem BA Erkenntnisse zu Brandursache und möglichen Tätern vor?

Nein, dem Bezirksamt liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die polizeilichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen.

 

7. Beabsichtigt der Eigentümer nach Kenntnis des BA eine Wiederherrichtung des Gebäudes in Alt Rudow 13 zu Wohnzwecken oder als gewerbliche Zimmervermietung?

Dem Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse zu den Absichten der Eigentümer vor. Bauanträge bzw. Anzeigen zu geplanten Baumaßnahmen sind hier bisher nicht eingegangen.

 

8. Wird das BA in Zukunft entsprechende Kontrollen im Hinblick auf Einhaltung von Maßgaben zu Brandschutz und Belegung des Gebäudes veranlassen?

Das zukünftige Vorgehen des Bezirksamtes in Bezug zu diesem Gebäude wird ganz maßgeblich von den konkreten Planungen abhängen. Wenn es dann im Rahmen der Aufgaben des Bezirksamtes als sinnvoll und erforderlich eingeschätzt wird, werden selbstverständlich Kontrollen erfolgen.