Recht auf Beistand auch im Jobcenter Neukölln
Mündliche Anfrage
1. Erhalten die Mitarbeiter*innen regelmäßig Schulungen auch über die Rechte der betreuten Kund*innen und beinhaltet das auch das Beistandsrecht (Paragraph 13 Abs. 4 des SGB X)?
Die Mitarbeiter*innen des Jobcenters Berlin Neukölln erhalten nach Mitteilung der Geschäftsführung regelmäßig Schulungen. Die Rechte der Kund*innen spielen dabei jeweils eine herausgehobene Rolle. Hierfür gibt es jährliche Qualifizierungsplanungen, die auch Erkenntnisse aus dem Kundenreaktionsmanagement berücksichtigen.
Die Beistandschaft nach § 13 Abs. 4 und 5 SGB X wird auch im Rahmen der Schulungen zum SGB X, zur „leistungsrechtlichen Beratung“ und zur „Eskalationsprävention“ behandelt. Für das Amt für Soziales kann ich ergänzend mitteilen, dass dieses Recht den Sachbearbeiter*innen aller Bereiche bekannt ist. Selbstverständlich geht damit auch einher, dass das vom Beistand Vorgetragene gilt, soweit der Beteiligte dem nicht unverzüglich widerspricht (§ 13 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Da diese rechtliche Option bereits in der Praxis regelmäßig umgesetzt wird, sind regelmäßige Schulungen hinsichtlich dieser Rechte im Amt für Soziales meiner Auffassung nach entbehrlich.
2. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, das Recht auf Beistand auch im Jobcenter Neukölln durchzusetzen und welche Möglichkeiten haben die Kund*innen im Falle einer Ablehnung des anwesenden Beistands?
Das Recht auf Beistand wird im Jobcenter Berlin Neukölln nach Mitteilung der Geschäftsführung selbstverständlich berücksichtigt und ist gelebter Alltag. Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Rechts sind daher nicht erforderlich. Sofern die Zurückweisung eines Beistandes erfolgte, handelte es sich um einen seltenen Ausnahmefall. In diesen Fällen ist der Kunde /die Kundin zur Notwendigkeit oder Gründen für den Beistand anzuhören.
Widerspruch gegen die Ablehnung kann nur der Beistand selbst (als Adressat des Verwaltungsaktes), nicht aber der Kunde /die Kundin erheben. Diese können jedoch ihr Anliegen beim Kundenreaktionsmanagement des Jobcenters Berlin Neukölln zur Überprüfung bringen oder alternativ vor dem Sozialgericht eine (kostenfreie) Klage auf Feststellung erheben, dass die Zurückweisung des Beistandes rechtswidrig war.
Zum dem Ihrer Anfrage vermutlich zugrunde liegenden Fall, wird – wie Ihnen bekannt – im März ein Gespräch mit der Geschäftsführung des Jobcenters, Ihnen und mir stattfinden, in der diese Fragen sicherlich auch persönlich noch vertieft besprochen werden können.
Die Geschäftsordnung der BVV Neukölln unterscheidet zwischen verschiedenen Drucksachenarten. Hier erklären wir kurz, welche es gibt und wie sie funktionieren.
Große Anfragen werden in der BVV mündlich durch ein Mitglied des Bezirksamts beantwortet. Im Anschluss haben alle Fraktion 15 Minuten Zeit, um zu dem Thema Stellung zu nehmen.
Im Gegensatz zu Großen Anfragen ziehen Mündliche Anfragen keine Debatte nach sich. Zulässig ist maximal eine Nachfrage. Wegen der kurzen Einreichungsfrist können aber aktuelle Ereignisse thematisiert werden.
Kleine Anfragen sind keine eigentlichen Drucksachen; d.h. sie tauchen nicht auf der Tagesordnung der BVV auf. Stattdessen werden sie vom Bezirksamt schriftlich beantwortet. Sie dienen in erster Linie der Hintergrundrecherche oder der Vorbereitung von Großen Anfragen oder Anträgen.
Mit Anträgen erfüllen die Bezirksverordneten ihre Aufgabe, Verwaltungshandeln anzuregen. Anträge werden in der BVV abgestimmt. Findet ein Antrag eine Mehrheit unter den Bezirksverordneten, so ist er Beschlusslage. Die Verwaltung ist dann angehalten, im Sinne des Antrags tätig zu werden und nach Bearbeitung des Beschlusses der BVV einen Schlussbericht vorzulegen.
Wie Anträge werden auch Entschließungen in der BVV abgestimmt. Im Gegensatz zu Anträgen enthalten sie aber keinen Handlungsauftrag an die Verwaltung, sondern enthalten in der Regel eine Stellungsnahme der BVV zu aktuellen Ereignissen.