Brand am 26.04.2021 in Alt-Rudow 13 (2)

Doris Hammer

Kleine Anfrage

1. Wann wurde das Haus Alt Rudow 13 errichtet? Waren bereits seinerzeit Wohnungen im Gebäude vorhanden, wenn ja wie viele, in welcher Etage und mit welcher Zimmerzahl und Wohnfläche?

Am 26.11.1990 wurde die Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Gewerberäumen für eine Bankfiliale und Tiefgarage erteilt. Bestandteil dieser Baugenehmigung waren zwei Wohnungen im Dachgeschoss (über 1. OG) mit 3 Zimmern bzw. 4 Zimmern und jeweils ca. 90 qm Wohnfläche.

2. Liegen nach Errichtung erteilte Baugenehmigungen zum Umbau von Gewerberäumen, Dach und Keller zu Wohnzwecken vor? Wann und von wem wurden sie für welche Räume erteilt?

Mit Nachtragsgenehmigung vom 25.8.1993 wurden bauliche Veränderungen im gewerblich genutzten Teil der Bankfiliale in KG und EG genehmigt. Die bestehenden Wohnräume im DG waren hiervon nicht betroffen.

Am 26.2.2020 ist eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des EG u. 1. OG von einer Bankfiliale in eine Beherbergungsstätte mit 6 Apartments (12 Gastplätzen) genehmigt worden. Das KG wurde hierbei geringfügig verändert für die Unterbringung von Nebenräumen wie Lagerräumen und Wäschelager. Im EG sind 2 Apartments mit 4 Gastplätzen und im 1. OG 4 Apartments mit 8 Gastplätzen bauaufsichtlich genehmigt worden. Das DG ist von dieser Baugenehmigung nicht betroffen und bleibt unverändert.

3. Wie viele Wohnungen durften in dem Haus im Zeitpunkt des Brandes insgesamt zu Wohnzwecken genutzt werden? Bitte einzeln auflisten nach Etage, Zimmerzahl und Wohnfläche.

Zum Zeitpunkt des Brandes am 26.4.2021 waren zwei Wohnungen im DG bauaufsichtlich genehmigt (Zimmerzahl und Wohnfläche siehe Antwort zu Frage 1). Die übrigen Flächen in EG und 1. OG waren entsprechend der Antwort zu Frage 2 für die Unterbringung von bis zu 12 Beherbergungsgästen bauaufsichtlich zugelassen. Im KG waren und sind keine Aufenthaltsräume, entsprechend ist dort das Wohnen unzulässig.

4. Ist nach dem Umbau der Keller- und Gewerberäume zu Wohnungen eine Bauabnahme durch das BA erfolgt, wenn ja wann und mit welchem Ergebnis?

Für EG und 1. OG sind insgesamt 6 Apartments einer Beherbergungsstätte bauaufsichtlich genehmigt worden. Die beabsichtigte Nutzungsaufnahme ist vom Bauherrn hier ordnungsgemäß zum 10.03.2020 angezeigt worden. Eine bauaufsichtliche Schlussabnahme hat nicht stattgefunden und ist vom Gesetzgeber auch nicht verpflichtend vorgesehen. Die verpflichtenden bauaufsichtlichen Abnahmen vor Nutzungsaufnahme sind mit Inkrafttreten der Bauordnung 2005 entfallen.

5. Ist vor dem Brand eine Kontrolle im Hinblick auf Brandschutz und Fluchtwege erfolgt, wenn ja wann und durch wen mit welchem Ergebnis?

Nein. Bauaufsichtliche Kontrollen in Hinblick auf Brandschutz und Fluchtwege hat es vor dem Brand am 26.04.2021 nicht gegeben. Entsprechende Kontrollen sind vom Gesetzgeber für Wohngebäude und Beherbergungsstätten mit bis zu 12 Gastplätzen nicht vorgesehen. Die Verantwortung für eine der Baugenehmigung entsprechenden Ausführung und Nutzung liegt grundsätzlich beim Eigentümer bzw. Betreiber.

 

6. Ist nach dem Brand eine Kontrolle des Gebäudes durch das BA erfolgt, bzw. ist dies beabsichtigt, und wenn ja wann? Wenn nein weshalb nicht?

Das Gebäude ist in der Folge des Brandes gesperrt worden. Eine Begehung war am Brandtag nicht möglich Eine bauaufsichtliche Kontrolle des Gebäudes hat es seit dem Brand nicht gegeben. Eine Kontrolle ist aber angeordnet und wird in den nächsten Wochen durchgeführt werden.

 

7. Ist nach dem Brand eine Kontrolle im Hinblick auf Rauchmelder, Brandschutz und Fluchtwege erfolgt, wenn ja wann und durch wen mit welchem Ergebnis? Wenn nein weshalb nicht?

Das Gebäude ist weiterhin gesperrt und nicht nutzbar. Es geht also keine Gefahr von etwaigen Missständen aus. Ansonsten wird auf die Beantwortung von Frage 6 verwiesen.

 

8. Ist dem BA bekannt, dass in dem Gebäude die vollständig unter Geländeniveau liegenden, nur durch enge Kellerlichtschächte belüfteten Kellerräume als Wohnungen ausgebaut und genutzt worden sind? Um wie viele Wohnungen mit wie vielen Zimmern und welchen Wohnflächen handelt es sich?

Dem Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse über eine Nutzung der Kellerräume zu Wohnzwecken vor. Entsprechend kann keine Aussage über eine Anzahl von Wohnungen, deren Zimmer oder Wohnflächen gemacht werden. Das Bezirksamt geht diesen Hinweisen aber nach.