Verbundeinsatz am 19.11.2021 in der Schöneweider Straße

Carla Aßmann

Kleine Anfrage

1. Welche Behörden/Stellen waren an der Kontrolle der Baklava-Bäckerei in der Schöneweider Str. 16 mit wie viel Dienstkräften jeweils beteiligt und welche Behörde war dabei federführend?

Ordnungsamt Neukölln – AOD mit drei Dienstkräften

Landeskriminalamt – Gewerbeaußendienst mit zwei Dienstkräften

Landeskriminalamt - Zentrum für Analyse und Koordination zur Bekämpfung krimineller Strukturen mit zwei Dienstkräften

Bereitschaftspolizeiabteilung 1 – Tagesdienstzug mit elf Dienstkräften

Zentralstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Land Berlin mit zwei Dienstkräften

Finanzamt für Fahndung und Strafsachen mit zwei Dienstkräften

Ferner waren Vertreter der Kantonspolizei Zürich zugegen, die sich einen Überblick über die Art und Weise der Durchführung von Verbundeinsätzen in Berlin verschafft haben. 

Die Einbringung und Federführung der Kontrolle dieses Betriebes erfolgte durch den Gewerbeaußendienst des Landeskriminalamtes.

2. Welche Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten wurden festgestellt und in welcher Form wurde der Inhaber über diese informiert?

Es wurden Verstöße gegen die Handwerksordnung, das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, die Preisangabenverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz, gegen die Abgabenordnung und gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch festgestellt. Wegen Gefahr im Verzug wurde der Betrieb nach § 16 (8) Handwerksordnung amtlich geschlossen. Dies wurde dem Betroffenen vor Ort eröffnet.

3. Trifft es zu, dass das Geschäft zuerst von Dienstkräften der Berliner Polizei betreten wurde und erst dann die Vertreter der übrigen Behörden das Geschäft betraten?

Ja.

4. Wie rechtfertigt das Bezirksamt die Präsenz der Polizei?

Die Anwesenheit der Polizei ergibt sich aus der Federführung für die durchgeführte Kontrolle.

5. Trifft es zu, dass Dienstkräfte der Berliner Polizei den Verkaufsraum sowie die Toilette und die weiteren Geschäftsräume durchsucht haben und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Durchsuchung?

Nein.

6. Trifft es zu, dass diese Durchsuchung nicht begründet wurde?

Nein.

7. Trifft es zu, dass ein hilfsbemühter Zeuge, der aufgrund von Sprachbarrieren anbot, zwischen Dienstkräften und dem Inhaber zu übersetzen, von der Dienstkräften abgewiesen wurde, obwohl die kontrollierenden Behörden ihrerseits keine Sprachmittlung anboten?

Ein derartiger Umstand ist dem Bezirksamt nicht bekannt und konnte auch auf Nachfrage bei den beteiligten Dienststellen nicht bestätigt werden. Der Gewerbetreibende und die weitere im Betrieb befindliche Person verstanden nach Eindruck der beteiligten Dienstkräfte in ausreichendem Maß, was ihnen vermittelt wurde.

8. Welche Hilfestellung hat das Ordnungsamt dem Gewerbetreibenden angeboten und wie gedenkt das Bezirksamt künftig mit Sprachbarrieren bei Kontrollen umzugehen?

Jeder Gewerbetreibende ist zunächst selbst verpflichtet, sich über die geltenden Vorschriften für das von ihm ausgeübte Gewerbe zu informieren und diese Vorschriften auch einzuhalten. Für die Beratung dazu stehen zahlreiche Anlaufstellen zur Verfügung, etwa die Industrie- und Handelskammer, die Innungen und branchenspezifischen Verbände. Auch das Bezirksamt bietet für Betriebe der Lebensmittelbranche im Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht entsprechende Auskünfte und Beratungen an. Es bleibt zu hoffen, dass der Gewerbetreibende diese Beratungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen wird, um in Zukunft sein Gewerbe nach den geltenden Vorschriften zu betreiben.

Bislang konnte Problemen bei der Verständigung mit den Inhabern von Gewerbebetrieben bei Kontrollmaßnahmen in geeigneter Form begegnet werden, und ich bin überzeugt, dass dies auch weiterhin gelingen wird. Eine gegebenenfalls erforderliche Sprachmittlung durch sprachkundige Dienstkräfte oder durch Hinzuziehung anderer Personen wie etwa den rechtlichen Vertretern oder Vertrauenspersonen der Betroffenen wird im Bedarfsfall praktiziert und hat sich bewährt.