Abwendungsvereinbarungen in Milieuschutzgebieten
1. Welche Positionen werden in einer Abwendungsvereinbarung in Neukölln festgeschrieben (insbes. Unterlassungsverpflichtung)?
Das Muster der in Neukölln verwendeten Abwendungsvereinbarung orientiert sich im Wesentlichen an den Empfehlungen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen.
2. Sieht die Neuköllner Verwaltung die Möglichkeit in einer Abwendungsvereinbarung zum Erreichen der Ziele einer Sozialen Erhaltungsverordnung „den vollständigen Verzicht der Ausnahmetatbestände des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 bis 6 BauGB“ (BVV-Beschluss Pankow, Antrag VIII-0527) über den Geltungszeitraum der Sozialen Erhaltungssatzung bzw. einer max. Dauer von 20 Jahren hinaus festzuschreiben?
3. Besteht die Möglichkeit in einer Abwendungsvereinbarung insbesondere die Umwandlung in Eigentumswohnungen – verschärft gegenüber der allgemeinen Handhabung im Milieuschutzgebiet entsprechend Umwandlungsverordnung - dauerhaft und vollständig auszuschließen?
Die Beschränkung der Verpflichtung auf die Dauer der Rechtskraft der Verordnung bzw. auf längstens 20 Jahre entspricht dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vorgegebenen Muster, das dort nach juristischer Expertise erarbeitet worden ist. Man geht davon aus, dass die Beschränkung auf 20 Jahre die Höchstgrenze der Zumutbarkeit von Eingriffen in das Eigentum darstellt. Es ist derzeit jedoch eine Überprüfung und Anpassung auch vor dem Hintergrund der neuen Münchner Regelungen in Arbeit. Auch das Stadtentwicklungsamt beschäftigt sich intensiv mit dieser Fragestellung.
Der in der Fragestellung angeführte Beschluss (Drucksache VIII-0527) beinhaltet keine rechtliche Würdigung, ob ein Fortgelten über die Rechtskraft der Erhaltungsverordnung hinaus juristisch haltbar wäre. Das Bezirksamt Pankow hat in seinem Schlussbericht zur Drucksache eine Verschärfung als nicht zielführend verworfen. Weitere Einzelheiten zum Schlussbericht sind im Internet abrufbar (https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=4875).
4. Wird die Abwendungsvereinbarung bezügl. der Umwandlung in Eigentumswohnungen in anderen Bezirken wie Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow ähnlich gehandhabt oder gibt es dort weitergehende Vereinbarungen in der Praxis?
Die Abwendungsvereinbarungen in den einzelnen Bezirken orientieren sich grundsätzlich alle an dem Muster der Senatsverwaltung. In allen Bezirken gibt es aber individuelle Abweichungen. Die Regelungen zum Verzicht auf Umwandlung sind nach hiesiger Kenntnis in allen Bezirken sehr ähnlich.
