Austausch moderner Gasetagenheizungen
Mündliche Anfrage
1. Warum wird die Verwaltungspraxis des Bezirksamts in Bezug auf Genehmigung des Umbaus von modernen Gasetagenheizungen auf Fernwärme im sozialen Erhaltungsgebiet nicht geändert, obwohl diese in offensichtlichem Widerspruch zu § 172 Abs. 4 S. 3 Nr. 1 und 2 BauGB steht und zu einer Aushebelung des Milieuschutzes und zu erheblichen Mietsteigerungen und damit einer sozialen Verdrängung führt?
Die Modernisierungsumlage ist in der Tat ein Mietentreiber und die Wirkung der unternommenen Maßnahmen steht häufig in keinem Verhältnis zu den Kosten. Sie lohnen sich für den Eigentümer dennoch, weil sie sich über die Miete refinanzieren. Die Milieu- schutzkriterien sollen genau diesen Zusammenhang angehen. Auf der anderen Seite können wir die Auswirkungen des Klimawandels auch in den Städten nicht einfach ignorieren. Der Gebäudebestand ist hierbei ein wichtiger Faktor. Die Herausforderung be- steht für uns gerade in der Abwägung zwischen Maßnahmen für einen wirksamen Klimaschutz und der Verdrängungswirkung, die durch die Umlage mit ihnen einhergeht. Ein genauerer Blick auf die Verwaltungspraxis lohnt sich tatsächlich.
Lassen sie mich zur Klarstellung Ihrer Frage zunächst den Paragraphen zitieren. Ich gehe davon aus, dass Sie Nr. 1 und 1a der genannten Stelle meinen:
§ 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 1a BauGB regelt, dass eine erhaltungsrechtliche Genehmigung zu erteilen ist, wenn
1. die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Aus- stattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient,
1a. die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient,"
Zum ersten Spiegelstrich ist zu sagen, dass moderne Gasetagenheizungen aus meiner Sicht dem zeitgemäßen Ausstattungsstandard entsprechen. Anders verhielte es sich, wenn von Kohleöfen auf Fernwärme modernisiert würde.
Ich möchte mich deswegen auf den zweiten Spiegelstrich fokussieren, weil er in der Genehmigungspraxis maßgeblich, aber eben auch komplexer ist. Insgesamt ist der Austausch von Heizungsanlagen vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Vorgaben ein insgesamt sehr komplexes Thema, das einer genauen Befassung und in der Regel auch einer Einzelfallbetrachtung bedarf.
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) und die dort definierten Mindestanforderungen lassen sich auf Heizungen nicht richtig anwenden. Weder greift hier die 10-%-Regelung sinnvoll, noch gibt es ausdifferenzierte Mindestanforderungen an Heizsysteme. Die ein- zige echte Regelung ist die Erneuerungspflicht. Deren Umsetzung hieße im Rahmen des Milieuschutzes darauf zu bestehen, dass Heizsysteme erst nach 30 Jahren erneuert werden dürfen, nämlich dann, wenn es die EnEV zur Pflicht macht. Allerdings berufen sich viele Hauseigentümer darauf, dass sich bereits vorher eine Reparatur nicht wirt- schaftlich lohnt, z. B. wenn eine Heizung nach 27 Jahren generalüberholt werden muss. Diese Kosten wären über die Betriebskosten von den Mieter*innen zu tragen, so dass ihnen eine Verschleppung der Erneuerung auch nichts nützen würde. Bei tadellos funktionierenden Heizungen ist es aber tatsächlich schwierig, so zu argumentieren. Eine Regelbildung fällt – wie gesagt – schwer.
Gleichzeitig ist der Austausch von Heizungsanlagen nach Einschätzung unseres Ener- gieberaters in der Regel eine relativ kostengünstige Möglichkeit zur Energieeinsparung (z. B. im Vergleich zur Wärmedämmung) und die Umstellung auf Fernwärme erscheint uns eine ökologisch recht sinnvolle Sache zu sein, da in der Regel Sekundärenergie genutzt wird. Auch wenn bereits eine moderne Heizung/Sammelheizung vorhanden ist, kann der Eigentümer sich auf Energieeinsparung als Grund für die Modernisierungsum- lage berufen, was bei Fernwärme auch regelmäßig zutrifft. Somit kann die Maßnahme umgelegt werden.
Andererseits sind die Umlagen mit regelmäßig 1-2 Euro nicht geringfügig und die Be- triebskosten bei Fernwärme sind durchaus relevant, weil die Mieter*innen eine nicht un- erhebliche Bereitstellungsgebühr bezahlen müssen – egal ob gerade Heizperiode ist oder nicht.
Wir werden daher die bezirkliche Praxis überdenken. Ein externer Energieberater wird uns hierbei beraten. Eine erste Idee ist es, zukünftig eine Art Auskunftsbogen zu entwickeln, um die Plausibilität der Erneuerung von Heizanlagen zu prüfen und damit die Erforderlichkeit einer Maßnahme zu beurteilen. Es ist geplant, unseren Energieberater mit einer Expertise zu beauftragen, um hier klare Genehmigungskriterien zu erarbeiten und begründete Einzelfallentscheidungen treffen zu können.
Die Genehmigungspraxis und die Genehmigungskriterien unterliegen einer stetigen Fortschreibung. Ziele, tatsächliche Wirkung und Zumutbarkeit für alle Seiten müssen immer wieder neu ausbalanciert werden. Ich bin zuversichtlich, dass wir hier zu einer dem Problem angemesseneren Verfahrensweise kommen werden.
