Weiterbewilligung im SGB XII

Georg Frankl

Kleine Anfrage

1. In wie vielen Fällen wird von Menschen im Grundsicherungsbezug (SGB XII) ein Weiterbewilligungs-/Folgeantrag verlangt um weiterhin Leistungen beziehen zu können?

Die in Rede stehenden Leistungen werden nach Ablauf des Grundsicherungsbescheides  zunächst unverändert fortgezahlt, unabhängig vom Vorliegen eines Antrages.

Es erfolgt grundsätzlich keine Einstellung der Leistungen.

Gleichwohl erhalten Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel SGB XII im Regelfall nach 12 Monaten des Leistungsbezugs einen Fragebogen, der mögliche Änderungen in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen abfragt.

2. Auf welcher rechtlichen Grundlage und mit welcher Intention werden diese angefordert?

Die Leistungsgewährung für Leistungen der Grundsicherung (4. Kapitel SGB XII) erfolgt gemäß § 44 SGB XII in der Regel für 12 Monate. Gemäß Nr. 14 Absatz 1 der Ausführungsvorschriften über die Durchführung des Vierten Kapitels des SGB XII (AV GruSi) sind in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf des Bewilligungszeitraums die Anspruchsvoraussetzungen für den weiteren Bezug der Grundsicherungsleistungen zu überprüfen. Sofern dem Bezirksamt entsprechende Erkenntnisse über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse vorliegen, erfolgt die Weiterbewilligung der Grundsicherungsleistungen von Amts wegen. Ansonsten sind die persönlichen und finanziellen Verhältnisse durch Übersendung eines Fragebogens zu ermitteln. Über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung sind die leistungsberechtigten Personen schriftlich zu informieren.

Eine Änderung der persönlichen Verhältnisse kann beispielsweise der Auszug einer im Haushalt lebenden Person sein; eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Beispiel eine Nachzahlung aus der aktuellen Betriebskostenabrechnung.

Der Leistungsanspruch würde sich in diesen Fällen erhöhen, somit ist eine Abfrage auch stets als Bestandteil der Beratungspflicht anzusehen.

Dieses Vorgehen entspricht der gesetzlichen Regelung des § 60 SGB I, der bestimmt, dass, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistung erheblich sind, sowie Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen hat.

3. Wie häufig hat sich bei den o.g. Personen etwas an ihrer Lebenssituation geändert? Und falls ja, in welcher Höhe?

Über die erfragten Daten wird keine Statistik geführt, so dass eine Beantwortung nicht möglich ist.

Da die Berechnungsgrundlage der Grundsicherung (z. B. die Zusammensetzung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft) oder Möglichkeiten der Absetzung von Beträgen (bspw. Versicherungsbeiträge) Leistungsberechtigten teilweise nicht bekannt ist, kommt es immer wieder zu Änderungen im Zuge einer Weitergewährung. Diese Änderungen können zu Gunsten oder zu Ungunsten der Leistungsberechtigten sein.

In der Praxis nutzen einige Leistungsberechtigte die regelmäßige Abfrage dazu, alle über das Jahr verteilten Änderungen gebündelt bekannt zu geben.

4. Wie häufig wurden Weiterbewilligungsanträge abgelehnt, und mit welcher Begründung?

Eine Weiterbewilligung wird in der Regel nicht abgelehnt, da es sich bei der Grundsicherung im Alter und dauerhafte volle Erwerbsminderung um eine rentengleiche Dauerleistung handelt.

Das Ziel der Abfrage zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist - wie bereits erläutert - nicht die Einstellung der Leistung, sondern die Ermittlung von Änderungen in der Höhe der bewilligten Leistungen.

5. Wäre es rechtlich möglich, auf Folgeanträge zu verzichten und stattdessen nur Informations- bzw. Erinnerungsschreiben zu versenden, die darauf hinweisen, dass jede Veränderung der Einkommensverhältnisse (z.B. Erbschaft oder Jobaufnahme) dem Amt unverzüglich mitgeteilt werden muss?

 

Sofern eine Person den Sozialhilfeträger regelmäßig unverzüglich über Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen informiert, ist eine formlose Weitergewährung rechtlich durchaus möglich.

Ein reines Informationsschreiben wäre nicht zweckmäßig, da solche Schreiben in der Praxis oftmals unbeantwortet bleiben. Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse würden somit nicht oder verspätet bekannt werden.

6. Wie viel Personal-/Zeitaufwand wird benötigt um die Weiterbewilligungsanträge zu bearbeiten (prüfen, Bescheide erstellen, Termine mit Betroffenen, usw.)?

Sofern die Leistungsberechtigten bereits im Laufe eines Jahres hinreichend mitgewirkt und Änderungen in Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bekannt gegeben haben, ist die Weitergewährung kein wesentlicher Arbeitsfaktor.

Ein signifikanter Mehraufwand entsteht immer dann, wenn mit der Beantragung der Weitergewährung Änderungen oder Rückrechnungen einhergehen und wenn es zu (umfangreichen) Ermittlungen seitens der Sachbearbeitung kommen muss. Insofern ist eine selbstständige zeitnahe und vollständige Mitteilung relevanter Änderungen in den Lebens- und Einkommensverhältnissen der Leistungsempfängerinnen und – empfängern stets zu begrüßen.