Abfederung steigender Haushaltsenergiekosten

Georg Frankl

Kleine Anfrage

1. In wie vielen Fällen haben das Bezirksamt bzw. das Jobcenter Neukölln in 2021 die Kosten für Unterkunft und Heizung als nicht angemessen bewertet?

Eine entsprechende Statistik über die Bedarfsgemeinschaften mit unangemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, welche 2021 noch im Leistungsbezug waren, wird im Jobcenter Neukölln nicht geführt. Seit März 2020 gilt der § 67 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wonach die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen gelten und Maßnahmen zur Kostensenkung damit ausschließt. Da das SGB II der landesrechtlichen Regelung in der AV Wohnen vorgeht, gelten damit auch laut AV Wohnen unangemessene Kosten der Unterkunft als angemessen. Die Gültigkeit des § 67 SGB II wurde gemäß Absatz 5 durch die Bundesregierung bis zum 31.12.2022 verlängert. Auch im Amt für Soziales Neukölln werden die nachgefragten Statistiken nicht geführt. Die AV Wohnen ist für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII einschlägig und wird in ihrer Gänze angewandt. Es kommt somit regelmäßig zur Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles, wenn es um die Angemessenheit der angezeigten Kosten für Unterkunft und Heizung kommt.

2. Wie viele Haushalte im SGB-II und SGB XII-Leistungsbezug in Neukölln sind von einer nicht vollständigen Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung betroffen?

Es wird weder im Amts für Soziales noch im Jobcenter Neukölln eine entsprechende Statistik geführt.

3. Welche Möglichkeiten bestehen für Bezirksamt und Jobcenter Neukölln, erhöhte monatliche Stromabschläge

a)   als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II,

b)   als besonderer Bedarf nach § 27a Abs. 4 SGB XII bzw.

c)   bei Unterbringung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften als sonstige Leistung nach § 6 Abs. 1 AsylbLG abzufedern?

Zu Teilfrage a)

Für das Jobcenter Berlin Neukölln bestehen unter Würdigung der aktuellen Rechts - und Weisungslage keine pauschalenMöglichkeiten, erhöhte monatliche Stromabschläge als Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II abzufedern. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 6 SGB II umfassen Bedarfe die nicht durch den Regelbedarf (§ 20 SGB II) abgedeckt sind. Stromabschläge sind jedoch als Haushaltsenergie - ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile – vom im § 20 Absatz 1 SGB II gesetzlich festgelegten Regelbedarf umfasst und erfüllen daher schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Absatz 6 SGB II nicht. Gleichwohl sind die Übernahmemöglichkeiten höherer Stromabschläge, welche nicht durch den nach § 20 SGB II pauschalierten Regelbedarf abgedeckt werden können, unter individueller Würdigung stets einzelfallbezogen zu beurteilen. Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6 SGB II anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1, 3, 4/09) u. a. entschieden, dass im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, auch laufende, nicht nur einmalige unabweisbare, besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken sind. Dem folgend hat der Bundesgesetzgeber mit § 21 Absatz 6 SGB II eine Regelung für einen Mehrbedarf geschaffen, wonach diese Härtefallregelung unter dem Vorbehalt des ausnahmsweisen höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs liegt. Anspruchsvoraussetzung ist sowohl bei einmaligen als auch bei dauerhaften Bedarfen, dass es sich um „besondere” und „unabweisbare Bedarfe” handelt. Ein Bedarf ist „besonders“, wenn er durch eine außergewöhnliche Lebenssituation veranlasst wurde und er dem Grunde nach nicht bereits in anderen Leistungsnormen – auch außerhalb des SGB II – berücksichtigt wird. Höhere Stromabschläge dürften regelmäßig nicht auf eine außergewöhnliche Lebenssituation zurückzuführen sein, da sie im Grundsatz alle Haushalte vergleichbar treffen und können daher nicht pauschal als „besonderer Bedarf” berücksichtigt werden. Der Bedarf ist „unabweisbar“, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Regelbedarfe als pauschaler Gesamtbetrag gewährt werden, geht der Bundesgesetzgeber davon aus, dass es einer leistungsberechtigten Person vorrangig zumutbar ist, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen. Die Leistungsberechtigten haben demnach in ihrem Ausgabeverhalten das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (vgl. § 20 Absatz 1 Satz 4 SGB II).Darüber hinaus haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach §§ 16 ff. SGB II die Möglichkeit Beratungsleistungen in Anspruch zu nehmen, um im Bedarfsfall entsprechende Unterstützung in verschiedenen Lebenslagen zu erhalten. Angesichts der vorstehend geschilderten engen und strikten Tatbestandsmerkmale des § 21 Absatz 6 SGB II ist die Gewährung eines Mehrbedarfs daher auf wenige besonders gelagerte Fälle begrenzt. Das ist die Rechtslage, auf die weder das Jobcenter Neukölln noch das Bezirksamt Neukölln Einfluss nehmen kann. Ob, wie und in welcher Höhe leistungsberechtigten Neuköllnerinnen und Neuköllnern zusätzliche Hilfen für höhere Energiekosten bereitgestellt werden, ist in erster Linie eine politische Entscheidung, die die Bundesregierung oder der Senat zu treffen hat. Im kommenden Doppelhaushalt sind unter anderem dafür bis zu 380 Millionen Euro vorgesehen, deren konkrete Verwendung jedoch noch unklar ist. Es bleibt abzuwarten, ob das Abgeordnetenhaus und der Senat dabei auch diejenigen Berlinerinnen und Berliner in den Blick nimmt, die auch ohne aktuellen Leistungsbezug erhebliche Mehrausgaben haben und daher auf Unterstützung angewiesen sind.

Zu Teilfrage b)

Für das Amt für Soziales Neukölln bestehen unter Würdigung der aktuellen Rechts- und Weisungslage keine pauschalen Möglichkeiten, erhöhte monatliche Stromabschläge als Mehrbedarf nach § 27a Absatz 4 SGB XII zu übernehmen. Das Wesen der Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ist unter Beachtung der individuellen persönlichen Gegebenheiten die Anwendung sowohl des Einzelfall- wie des Bedarfsdeckungsprinzips. Erhöhte Kosten in einzelnen Komponenten der in § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII aufgezählten Bestandteile können unter den in Absatz 4 Nummer 2 genannten Bedingungen dauerhaft monatlich übernommen werden. Hierfür sind die im Gesetzestext genutzten unbestimmten Rechtsbegriffe (z. B. „in mehr als geringem Umfang“) auszulegen und auf den Einzelfall im Sinne der Vorschrift anzuwenden. Genau dies sieht der Gesetzgeber auch vor, wann immer er nicht mit festen Grenzen agiert, sondern die Rechtsvorschriften mit auszulegenden unbestimmten Rechtsbegriffen ausformuliert. Jeder einzelne Fall in der Gewährung von Leistungen des SGB XII wird auf dieser Grundlage mit Aufmerksamkeit geprüft, wenn sich Umstände zeigen, die von einem „durchschnittlichen“ Fall abweichen. Im Sinne des § 1 SGB XII, der die grundsätzliche Aufgabe der Sozialhilfe definiert, wird dabei von allen Mitarbeitenden dafür gesorgt, dass im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für alle Beziehenden von Leistungen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht wird.

Zu Teilfrage c)

Für das Amt für Soziales Neukölln bestehen unter Würdigung der aktuellen Rechts- und Weisungslage keine pauschalen Möglichkeiten, erhöhte monatliche Stromabschläge als Mehrbedarf nach § 6 Abs. 1 AsylbLG zu übernehmen. Eine Übernahme der in der Fragestellung benannten Kosten ist im Einzelfall unter Nutzung des § 6 Abs. 1 AsylbLG möglich, jedoch kann bereits aufgrund der Formulierung des Paragraphen diese Gewährung niemals pauschal und auch nicht regelhaft erfolgen. Dafür spricht nicht zuletzt die explizit formulierte Ausrichtung des Paragraphen auf die Gewährung von Sachleistungen und nur bei Vorliegen „besonderer Umstände“ auf die mögliche Gewährung von Geldleistungen. Erhöhte monatliche Stromabschläge sind dabei in der Regel immer als Geldzahlung zu leisten.

4. Welche Möglichkeiten bestehen für Bezirksamt und Jobcenter Neukölln, erhebliche Nachforderungen für Haushaltsenergie

a)   als einmaligen besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen,

b)   als ein vom Regelbedarf umfassten Bedarf nach § 24 Abs. 1 SGB II auf Darlehensbasis zu erbringen und dieses nach Darlehen nach § 44 SGB II zu erlassen bzw.

c)   durch Gewährung eines ergänzenden Darlehens nach § 37 Abs. 1 SGB XII bei gleichzeitigem dauerhaftem Verzicht auf die Einbehaltung nach § 37 Abs. 4 SGB XII zu erbringen?

Zu Teilfrage a)

Siehe Ausführungen unter 3., Teilfrage a).

Zu Teilfrage b)

Sofern Leistungsberechtigte nachweisen, dass ein nicht von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts vorliegt und dieser nicht auf andere Weise gedeckt werden kann, kann ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II gewährt werden. Das ist beispielsweise für die Haushaltsenergie (Strom) möglich. Die Aufrechnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II erfolgt in Höhe von 10 % des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20 SGB II ab dem Folgemonat. Ein Forderungserlass gem. § 44 SGB II kommt pauschalisiert ebenfalls nicht in Betracht. § 44 SGB II gehört zu den besonderen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des SGB II. Die Vorschrift knüpft unmittelbar an die Vorschriften § 59 Absatz 1 Bundeshaltsordnung und § 31 Absatz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass an. Angesichts strikter haushaltsrechtlicher Vorgaben, bestehende Ansprüche durchzusetzen, ist der Erlass, der den Untergang des Anspruchs bewirkt, auf den Einzelfall beschränkt. Eine auf persönlichen Gründen beruhende Unbilligkeit liegt vor, wenn die Forderungseinziehung aus Gründen eine unzumutbare Härte bedeutet, welche in der Person des Anspruchsschuldners liegen. Dies ist etwa anzunehmen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs für den Schuldner existenzbedrohende oder zumindest existenzgefährdende Auswirkungen zeitigt. Eine solche unzumutbare Härte ist nicht schon bei einer, durch die Rückzahlung eines Darlehens aus dem Regelbedarf, (vorübergehenden) Unterdeckung des Regelbedarfs von 10% gegeben.Letztendlich bedarf es bei der Prüfung der Unbilligkeit einer umfassenden Interessenabwägung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu klären, ob das Individualinteresse des Anspruchsschuldners oder das fiskalische Interesse überwiegt. Überwiegt das Individualinteresse (was angesichts des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung von Einnahmen nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein wird), ist der Anspruch zu erlassen. Überwiegt das fiskalische Interesse, ist ein Erlass abzulehnen. Allein der Schutzgedanke des § 44 SGB II führt daher nicht pauschal zur Rückzahlungsfreiheit eines Darlehens.

Zu Teilfrage c)

Sofern Leistungsberechtigte nachweisen, dass ein nicht von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts vorliegt und dieser nicht auf andere Weise gedeckt werden kann, kann ein Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII gewährt werden. Das ist beispielsweise für die Haushaltsenergie (Strom) möglich. Während die Paragraphen § 24 Abs. 1 SGB II sowie § 37 Abs. 1 SGB XII in ihrem Kern beinahe kongruent für den jeweils angesprochenen Personenkreis formuliert wurden, fehlt im SGB XII ein Paragraph, der inhaltlich dem § 44 SGB II entspricht. Auch der in der Fragestellung benannte § 37 Abs. 4 SGB XII sieht inhaltlich keine Stundung oder einen Verzicht auf Rückzahlungen eines gewährten Darlehens vor. Er beschreibt lediglich Rückzahlungsformalitäten unter bestimmten, auch hier wieder einzelfallabhängigen Bedingungen. Im Einzelfall mag es Gründe und Begründungen geben, die eine Rückzahlung gewährter Darlehen zu einer unbilligen Härte für die betroffenen leistungsbeziehenden Personen machen kann. Dies ist jedoch als Regelfall im SGB XII nicht vorgesehen. 

5. Unter welchen Voraussetzungen entsteht für Personen, die nicht im Leistungsbezug sind, im Monat der Fälligkeit ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen, wenn Nachforderungen für Haushaltsenergie als einmaliger besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II anerkannt werden?

Arbeitslosengeld II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Arbeitslosengeld II umfasst gemäß § 19 Absatz 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf (§ 20 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).Leistungsberechtigt sind Personen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (§ 9 Absatz 1 SGB II) Sollte eine Nachforderung für Haushaltsenergie unter Berücksichtigung des individuellen Einzelfalles (siehe Antwort zu Frage 3, Teilfrage a) zu den Voraussetzungen) zu einer Berücksichtigung als einmaliger besonderer Bedarf im Sinne des § 21 Absatz 6 SGB II führen, so wäre diese, bei Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen bei der Bedarfsermittlung gemäß § 19 SGB II dem vorhandenen, zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen (§§ 11 ff. SGB II) aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (§ 7 SGB II) gegenüber zu stellen.

6. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, Nachforderungen für Haushaltsenergie als Bedarf für die Gewährung eines ergänzenden Darlehens im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB XII insbesondere für Rentner*innen mit Einkünften oberhalb des SGB-XII- und Wohngeld-Bedarfes, die durch die Erwerbsminderungs- oder Altersrente dem System des SGB XII zuzuordnen sind, zu berücksichtigen?

Die in der Fragestellung explizit benannten Personenkreise müssen sich im Bedarfsfall an das Amt für Soziales Neukölln wenden und den Bedarf geltend machen. Ohne das aktive Anzeigen des Bedarfes im Amt für Soziales wird dort regelmäßig ein Bedarf nicht bekannt sein können. Die Formulierung des § 37 Absatz 1 SGB XII ist in der Folge klar als Soll-Vorschrift gehalten. Soll-Vorschriften erlauben unter bestimmten Voraussetzungen das Ausüben eines Ermessens, jedoch ist dieses im Regelfall stark eingeschränkt. Im Einzelfall kann sich das Ermessen derart verengen, dass eine Ermessensreduzierung auf Null eintritt. Das ist dann der Fall, wenn nur eine mögliche Entscheidung rechtmäßig ist. Im vorliegenden Fall ist die Hürde der zu treffenden Ermessensentscheidung ebenfalls in dem Paragraphen definiert. Wird der angezeigte Bedarf, hier Nachforderungen für Haushaltsenergie, als unabweisbar anerkannt, soll der § 37 Absatz 1 SGB XII angewandt und somit die beantragte Hilfeleistung in Form eines Darlehens gewährt werden. Voraussetzung ist dabei bei jeder Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII, dass neben der Unabweisbarkeit der beantragten Kosten eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit bei den antragstellenden Personen vorliegt.

7. Welche Möglichkeiten sieht das Bezirksamt, Heizkostennachforderungen im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II und SGB XII in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn im Monat ihrer Fälligkeit ein SGB-II- bzw. SGB-XII-Anspruch geltend gemacht wird?

Grundsätzlich werden Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe berücksichtigt so sie angemessen sind, vgl. § 22 Abs. 1 SGB II. Kosten, auch Nachforderungen aus Betriebs- und/oder Heizkostenabrechnungen, sind im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen sind im Rahmen der Gewährung von Leistungen des SGB XII nach § 35 Absatz 1 Satz 1 SGB XII in der Regel zu übernehmen. Hierfür bedarf es der Vorlage eines Nachweises über die erhobenen Kosten sowie eines Nachweises der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit. Die Prüfung des Einzelfalls läuft auf Grundlage der Regelungen der AV-Wohnen sowie der regulären Grundsätze der Sozialhilfegewährung ab.