Regelmäßige Reinigung besonders betroffener Straßenabschnitte

Marlis Fuhrmann

Kleine Anfrage

1. Welche Reinigungsklassen gibt es bei der BSR und wie viele Reinigungsdurchgänge umfassen sie jeweils?

Die Reinigungshäufigkeit einer Fläche im öffentlich Straßenland ergibt sich aus dem Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) in Verbindung mit dem Straßenreinigungsverzeichnis (Rechtsverordnung). Die mindestens durchzuführende Anzahl von Reinigungen in einem bestimmten Zeitabschnitt erfolgen durch Rechtsverordnung des für den Umweltschutz zuständigen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit den für die Betriebe und für Finanzen zuständigen Mitgliedern des Senats (vgl. § 2 Absatz 3 StrReinG).

Folgende Einteilung in Reinigungsklassen mit dem jeweils genannten Reinigungsturnus ist festgelegt:

Rkl. 1a: 10x/Woche

Rkl. 1b: 7x/Woche

Rkl. 2a: 6x/Woche

Rkl. 2b: 5x/Woche

Rkl. 3: 3x/Woche

Rkl. 4: 1x/Woche

Verzeichnis B: in der Regel 1x/Woche

Verzeichnis C: Anliegerpflicht

2. Wie gestalten sich Anfall und Entsorgung von durch die Pandemie nochmal verstärktem „To-go-Müll“ auf öffentlichen Plätzen und in Parkbereichen, wo die öffentliche Hand als Auftraggeberin auftritt?

 

Die BSR handelt im gesetzlichen Auftrag (§ 4 Absatz 1 StrReinG). Folglich sind Anliegende nicht private Auftraggeber*innen, sondern unterliegen vielmehr der gesetzlichen Gebührenpflicht. Die Höhe der Gebühren orientiert sich unter anderem an der Einstufung in die jeweilige Reinigungsklasse.

Dem Bezirksamt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, inwieweit der für eine Straße vorgesehene Reinigungsturnus eingehalten wird oder nicht. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Bezirksamt nicht als Aufsichtsbehörde über die BSR fungiert.

Unabhängig davon sind dem Bezirksamt die Regelung nach § 2 Absatz 4 StrReinG bekannt, wonach der Reinigungsturnus auf bis zur Hälfte reduziert werden kann, wenn dem Winterdienst oder der Laubbeseitigung Vorrang eingeräumt werden muss.

Zu Gewährleistung der Qualität der Straßenreinigung gibt es die Qualitätskommission. Diese setzt sich aus Vertreter*innen der BSR, der Senatsumweltverwaltung sowie der bezirklichen Ordnungsämter und Straßen- und Grünflächenämter zusammen. Diese Rundfahrten finden 2 Mal pro Jahr in jedem Bezirk statt. Die Auswahl der Straßen und Plätze, die im Rahmen dieser Rundfahrt begutachtet werden, erfolgt durch die Senatsumweltverwaltung.

3. Wie erfolgt durch das Bezirksamt der Umgang mit anscheinender Minderleistung bei Vermüllung des Straßenraumes z. B. durch „To-go“-Einweggeschirr o. Verpackung östl. Emser Str./nördl. Saalestr. am S-Bhf Neukölln?

Ihre Theorie, dass die zunehmende Vermüllung des Straßenraums auf Minderleistungen der BSR zurückzuführen ist, wird vom Bezirksamt so nicht geteilt. Es würde in dieser Hinsicht eigentlich weniger mit dem Finger auf die BSR zeigen, sondern stattdessen darauf hinweisen wollen, dass es im Grunde genommen doch menschliches Fehlverhalten ist, was zu diesen Erscheinungsformen beiträgt. Es ist das rücksichtslose Verhalten von Menschen, die meinen, alles um sich herum fallen lassen zu können, wie es ihnen gefällt.

4. Wird nach Einschätzung des Bezirksamts die Anzahl der vorgeschriebenen Reinigungsdurchgänge der Reinigungsklassen für die Gehwege gegenüber den privaten Auftraggeber*innen/Hauseigentümer*innen eingehalten?

Die Tendenz der zunehmenden Vermüllung von Grün- und Parkanlagen insbesondere durch Einwegverpackungen hält an. Durch die Pandemie hat sich dieser Trend verstärkt, weil sich die Menschen in den Sommermonaten in den Außenräumen aufgehalten haben. Allgemein kann für die Grün- und Parkflächen in Neukölln gesagt werden, dass das Müllaufkommen in 2020 mehr als doppelt so groß war als in den Vorjahren. Dementsprechend waren auch höhere Kosten für die Beauftragung der Fremdfirmen zu verzeichnen.