Freistellungsanträge WBS-gebundener Wohnraum

Doris Hammer

Jedes Jahr wird der Bestand an Sozialwohnungen geringer, auch weil Wohnungen freigestellt werden. Wir fragen nach der Handhabe mit Freistellungsanträgen in Neukölln.

1. Wie viele Anträge auf Freistellung wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 gestellt und auch bewilligt. Bitte nach Ortsteilen aufschlüsseln.

Im Jahr 2016 gingen hier 63 Anträge auf Freistellung ein, 2017 belief sich die Zahl auf 62 Anträge und im Jahr 2018 waren es 44 Anträge.

Der Bereich Sozialer Wohnungsbau erfasst lediglich die Gesamtanzahl der eingegange- nen Freistellungsanträge. Diese werden nicht getrennt nach der Freistellungsart oder nach Ortsteilen erfasst. Ob der Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde, wird statistisch ebenfalls nicht erfasst. Von daher kann keine Aussage dazu gemacht werden, wie viele Anträge bewilligt wurden und welcher Antrag welchen Ortsteil betrifft. Aus dem elektroni- schen Fachverfahren heraus ist eine entsprechende Auswertung ebenfalls leider nicht möglich.

Da die Freistellungsanträge zur Wohnungskatasterakte genommen werden, müsste zur Beantwortung der Frage eine händische Auszählung vorgenommen werden. Bei über 17.000 Sozialwohnungen in mehreren hundert Objektakten im Wohnungskataster ist dies in der Kürze der Zeit nicht möglich.

Grundsätzlich beziehen sich nicht alle eingereichten Freistellungsanträge auf eine gene- relle Freistellung von der Vermietung mit einem WBS. Es werden durch die Verfügungs- berechtigten auch Teilfreistellungen von Belegungsbindungen wie z.B. den besonderen Wohnbedarf, den Personenkreis, der Einkommensgrenze, Raumanzahl etc. beantragt. Zudem ergeben sich Freistellungsanträge unter anderem auch aus Anhörungsverfahren wegen falscher Überlassung durch die Verfügungsberechtigten.

2. Welche Möglichkeiten hat das Bezirksamt Einfluß, darauf zu nehmen, dass bezahlbarer Wohnraum für Einkommensschwache und Hilfebedürftige nicht auf diese Weise verloren geht.

 

Gemäß § 30 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) kann eine Freistellung gewährt wer- den, wenn

1. nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein überwiegend öf- fentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht oder

2. die Freistellung der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dient oder

3. an der Freistellung ein überwiegend berechtigtes Interesse des Verfügungsbe- rechtigten oder eines Dritten besteht.

Inzwischen stellt die Freistellung von Besetzungsrechten die absolute Ausnahme dar und wird nur in Einzelfällen erteilt. Eine Freistellung wird nur erteilt, wenn die/der Verfü- gungsberechtigte detailliert nachweisen kann, dass alles versucht wurde, um die betref- fende Wohnung an eine*n Interessierte*n mit gültigen und passenden WBS (gemäß der festgelegten Belegungsbindung) zu vermieten und dies nicht gelingt.

Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt jedoch, dass fast jedwede Wohnung, die über So- zialbindungen verfügt, mit passendem und gültigem WBS vermietet werden kann. Hier- zu hat der Bereich Sozialer Wohnungsbau eigens Kriterien an nachzuweisenden Unter- lagen erarbeitet, welche die/der Verfügungsberechtigte einreichen muss. Selbstver- ständlich wird insbesondere im Hinblick auf Freistellungen von Teilbesetzungsrechten auf besondere soziale und familiäre Umstände geachtet.